Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Feber 1983 über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,

in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen werden gemäß Anlage A und für gemäß

§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.

(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 6,70 S.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,

so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um ein Pauschale, welches mit 20 Punkten festgesetzt wird.

§ 2. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9

Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren Kostenersatz die nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zu leistende Vergütung maßgebend.

§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in den Anlagen A und B...

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