Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Juni 1988 über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 165/1987, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 13 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen werden gemäß Anlage A und für gemäß

§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.

(2) Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1

des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,

so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt wird.

§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 10,50 S.

§ 3. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9

Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise vorgenommen, so ist diese, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, zu vergüten.

§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage A ausgewiesen sind, sind im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT