Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden

125. Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Registerzählungsgesetzes

Das Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Jahreszahl ?2010? durch die Jahreszahl ?2011? und in Abs. 2 die Wortfolge ?in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015? durch die Wortfolge ?jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016? ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat ?1.13.1,? das Zitat ?1.13.2,? eingefügt; in Z 4 entfällt das Zitat ?1.13.2,?.

3. In § 5 Abs. 1, wird im Einleitungssatz die Wortfolge ?der Basisdaten diese? durch die Wortfolge ?die Basisdaten? ersetzt und lauten Z 1 und 2 wie folgt:

1. Wohnadresse des Hauptwohnsitzes, Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage) der in § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Dateninhaber; der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967); des Familienbeihilfenregisters (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967); des Zentralen Fremdenregisters (§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005); des Betreuungsinformationssystems (§ 8 des Grundversorgungsgesetzes); des Asylwerberinformationssystems (§ 54 des Asylgesetzes 2005); der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
2. Adresse der weiteren Wohnsitze, Adresse der früheren Hauptwohnsitze, Adresse der späteren Hauptwohnsitze (Z 1.2 und 1.3 der Anlage). der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber.

4. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

7. Beruf, Stellung im Beruf, Vollzeit beschäftigt, Teilzeit beschäftigt, Pensionist/Pensionistin (Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13 der Anlage). der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

5. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.?

6. § 5 Abs. 4 lautet:

?(4) Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund

1. der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,
2. des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder
3. der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5
anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.?

7. Dem § 5 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

?Die Gemeinden können dagegen innerhalb von drei Monaten einen begründeten schriftlichen Einspruch erheben. Dem Einspruch kann eine schriftliche Erklärung des Betroffenen, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet zu haben, angeschlossen werden. Die Bundesanstalt hat ihre Entscheidung zu berichtigen, wenn der Einspruch schlüssig ist. Mit dem Einspruch vorgelegte rechtskräftige bescheidmäßige Entscheidungen der zuständigen Personenstandsbehörde über die Geburt und das Ableben von Personen und der zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz zum Erhebungsstichtag sind jedoch für die Bundesanstalt bindend. Sie hat die Entscheidung über den Einspruch den Gemeinden schriftlich mitzuteilen.?

8. In § 6 erhalten die Abs. 3 bis 8 die Absatzbezeichnungen ?(4)? bis ?(9)?; folgender Abs. 3 wird eingefügt:

?(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.?

9. Dem § 6 Abs. 8 (neu) wird folgender Satz angefügt:

?Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c kann abweichend von Z 2 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.?

10. In § 7 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung ?(5)?; folgender Abs. 4 wird eingefügt:

?(4) Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.?

11. Die Z 1.13.1 der Anlage lautet:

?1.13.1. Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag;?

12. Die Z 1.13.2. der Anlage lautet:

?1.13.2. Beruf, Stellung im Beruf;?

13. Die Z 1.13.9. der Anlage lautet:

?1.13.9. arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 -ALVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit.?

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister

Das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden vor dem Wort ?Gebäude- und Wohnungsregister? das Wort ?zentrales? eingefügt und folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

?(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:

1. die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;
2. die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;
3. sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;
4. im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;
5. die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:

1. vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:
a. im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;
b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
2. jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:
a. im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;
b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.
Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.?

2. § 2 lautet:

?§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Bauwerk: Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
2. Gebäude: Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu
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