Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

    § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

    (2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

    1. Gebäude: Freistehende oder - bei zusammenhängender Bauweise - klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;
    2. Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;
    3. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).

    Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

    § 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

    1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
    2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
    3. Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
    4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
    5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
    6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
    7. Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;
    8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
    9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.

    Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

    § 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

    1. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
    2. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;
    3. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
    4. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
    5. die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
    6. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

    (2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

    (3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

    (4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

    Bereitstellung der Online-Applikation

    § 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.

    Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

    § 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

    1. laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
    2. laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;
    3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;
    4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.

    (2) Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.

    (3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

    Zugriffsrechte zum Register

    § 7. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:

    1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen;
    2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß
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