Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (AEV Gebleichter Zellstoff)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind a) für eine Einleitung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig wasserrechtlich bewilligt wird (Einleitung aus einer neuen Anlage gemäß § 33b Abs. 3 3. Satz WRG 1959) die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen,

  1. für eine Einleitung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt ist (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 3. Satz WRG 1959)

die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Zur Einleitung im Sinne des lit. a wird eine Einleitung gemäß lit. b ab dem Zeitpunkt, ab welchem die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt war. Halogenierte organische Verbindungen,

die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, dürfen im Abwasser nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellen von gebleichtem Zellstoff aus pflanzlichen Rohstoffen unter Einsatz des Sulfat-,

    Sulfit- oder Magnefitverfahrens;

  2. Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses;

  3. Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses;

  4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;

  5. Abwasser aus der Herstellung von Holzstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV);

  6. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

  7. Abwasser aus Dampferzeugern ausgenommen solchen gemäß Abs. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 4.1

    AAEV);

  8. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  9. häuslichem...

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