Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 314/1994, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß, BGBl. Nr 663/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr 716/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen."

  2. § 3 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen."

  3. § 13 wird folgender...

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