Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (22. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/

1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,

153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/

1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968,

198/1969, 245/1970 und 73/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung:

    „7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfofdernis gewesen ist, sowie die nach Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie für die Erlangung der Lehrbefähigung für einen der in der Verwendungsgruppe L 2a 2 eingereihten Dienstzweige vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren;"

  2. Im § 17 wird die Zitierung „(§ 15 Z. 2)"

    durch die Zitierung „(§ 15 Z. 3)" ersetzt.

  3. Im § 55 Abs. 1 erhält die Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppe L PA folgende Fassung:

  4. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend von Abs. 1 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 922 S und der Verwendungsgruppe L 2b 1 527 S."

  5. Im § 57 Abs. 2 lit. c und d erhalten die Tabellen folgende Fassung:

  6. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Dienstzulage beträgt in den Gehaltsstufen 1 bis 5 250 S,

    in den Gehaltsstufen 6 bis 11 350 S,

    ab der Gehaltsstufe 12 500 S;

    sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 3 lit. c genannten Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 122 S."

  7. Im § 59 Abs. 4 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

    Diesem wird angefügt:

    „§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."

  8. Im § 59 erhalten die Abs. 7 bis 9 folgende Fassung:

    „(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

    mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

    mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht lit. b anzuwenden ist, 250 S,

    b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen

    (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)

    380 S,

    c) an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)

    520 S.

    (8) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 250 S.

    (9) Lehrern an der Bundes-Fachschule und

    -Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten halben, an denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden,

    gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 380 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."

  9. An die Stelle des § 60 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

    „§ 60. (1) Lehrern a) der Verwendungsgruppe L a 2 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,

    auf einem für Lehrer der Dienstzweige 31

    bis 36 und 53 der Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung der...

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