Bundesgesetz vom 18. März 1959, womit das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (1. Gehaltsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2, hat zu lauten:

    „(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage,

    Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

    Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

    Truppenverwendungszulage, Familienzulagen,

    Teuerungszulagen)."

  2. § 4 Abs. 7 hat zu lauten:

    „(7) Die Haushaltszulage gebührt a) verheirateten Beamten;

    1. verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen Ehegatten gehört hat oder das nachher geboren wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt;

    2. geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des Beamten oder des anderen Ehegatten gehört hat oder das nachher geboren wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt;

    3. Beamten, die verpflichtet sind, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise zu sorgen."

  3. Im § 4 Abs. 8 lit. a ist der Betrag von 460 S durch den Betrag von 550 S zu ersetzen.

  4. § 4 Abs. 8 lit. b hat zu lauten:

    „b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a und in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d 100 S."

  5. § 4 Abs. 9 hat zu lauten:

    „(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts gebühren Familienzulagen nur, wenn die Einkünfte des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, nicht der Pfändung unterliegen oder unterliegen würden."

  6. § 10 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

    „Der zuständige Bundesminister kann in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 verfügen, daß

    der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet wird. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Beamte in den letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung sowohl ein tadelloses Verhalten beobachtet hat,

    als auch eine mindestens auf „gut" lautende Gesamtbeurteilung nachweist."

  7. § 20 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlaß eines 25jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums gewährt werden; hiebei ist auf den Monatsbezug des Beamten Bedacht zu nehmen.

    Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35.,

    aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so kann die Einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm — im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenüsse haben —

    schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden."

  8. § 24 hat zu lauten:

    „Naturalbezüge.

    § 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten,

    die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

    (2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt.

    Eine unentgeltliche Ãœberlassung von Dienst-

    kleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist."

  9. § 26 Abs. 3 hat Zu lauten:

    „(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem 1. einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;

  10. einem Beamten weiblichen Geschlechts,

    wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt."

  11. An die Stelle des Abs. 2 des § 27 treten folgende Bestimmungen:

    „(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

    § 26 Abs. 3 für jedes volle für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von 1 Jahr das Einfache,

    3 Jahren das Zweifache,

    5 Jahren das Dreifache,

    10 Jahren das Vierfache,

    15 Jahren das Sechsfache,

    20 Jahren das Neunfache,

    25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.

    (3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes

    (Reaktivierung) gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen."

  12. Der Abs. 7 des § 33 erhält die Bezeichnung Abs. 8; als neuer Abs. 7 ist einzufügen:

    „(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV befördert, so wird die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III Verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in der Dienstklasse IV angerechnet. Die Bestimmungen der

    §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

  13. § 33 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird ihm abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 die in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6

    der Dienstklasse IV verbrachte Zeit für die Vorrückung in der Dienstklasse V angerechnet. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

    anzuwenden."

  14. § 35 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

    „(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C in die Verwendungsgruppe B oder aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A

    überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, in dem sechs Jahre

    übersteigenden Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte; der Zeitraum von sechs Jahren vermindert sich bei einer

    Überstellung in die Verwendungsgruppe B auf vier Jahre, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für diese Verwendungsgruppe durch Ablegung der Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt erfüllt. Wenn es für den Beamten günstiger ist, ist er jedoch so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

    (3) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, in dem zehn Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt...

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