Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,
467/1974 und 477/1979 wird wie folgt geändert:
Anlage A Z 7 hat zu lauten:
„7. Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft"
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
-
Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung,
Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
kommunikationswissenschaftliche Theorien);
-
Medien- und Kommunikationsgeschichte;
-
Druckmedien;
-
Elektronische Medien;
-
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
-
Film,
-
Medienpädagogik,
-
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
-
Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
-
Verlagswesen,
-
Markt- und Meinungsforschung,
-
Information und Dokumentation,
-
Kommunikationstechnologien,
-
ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,
-
ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3;
-
-
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
-
Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
-
Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,
-
Politische Grundlagen der Massenkommunikation,
einschließlich der Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie des
Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;"
-
-
nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
-
Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;
-
Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
-
nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6
Abs. 3...
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