Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,

467/1974 und 477/1979 wird wie folgt geändert:

Anlage A Z 7 hat zu lauten:

„7. Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft"

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

  1. Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung,

    Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

    kommunikationswissenschaftliche Theorien);

  2. Medien- und Kommunikationsgeschichte;

  3. Druckmedien;

  4. Elektronische Medien;

  5. nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:

    1. Film,

    2. Medienpädagogik,

    3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

    4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,

    5. Verlagswesen,

    6. Markt- und Meinungsforschung,

    7. Information und Dokumentation,

    8. Kommunikationstechnologien,

    9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,

    10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik-

    und Kommunikationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3;

  6. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

    1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,

    2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,

    3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation,

    einschließlich der Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie des

    Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;"

  7. nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.

    Zweite Diplomprüfung:

    Prüfungsfächer:

  8. Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;

  9. Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;

  10. nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6

    Abs. 3...

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