Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Die Ãœberschrift zu diesem Gesetz hat zu lauten:

    „Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG)"

  2. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in 2 25 lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im § 2 Abs. 3

    Z 25 genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren."

  3. In § 3 Abs. 3 entfällt die Zitierung der Z „14"

  4. In § 7 Abs. 3 entfällt der letzte Satz und in § 7 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „in den einzelnen" ersetzt durch „in den den einzelnen"

  5. Der erste Satz von § 9 Abs. 3 lautet:

    „Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen, bei Lehramtsstudien überdies die positive Beurteilung der Teilnahme am Schulpraktikum sowie der Approbation der Diplomarbeit, insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus."

  6. § 10 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, welche die allgemeine pädagogische Ausbildung und die fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Ausbildung zu umfassen hat, ist, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Studieneingangsphase, im zweiten Studienabschnitt vorzusehen. In der gesamten schulpraktischen Ausbildung sind die Erfordernisse der Fachdidaktik zu berücksichtigen."

    7 In § 10 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

    „In der Studieneingangsphase gemäß § 17 Abs. 2 lit. a AHStG sind zusätzlich schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung vorzusehen."

  7. § 10 Abs. 6 und 7 lauten:

    „(6) Im ersten Studienabschnitt...

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