Bundesgesetz, mit dem das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Studiengesetz und das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen. Artikel I Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 251/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

    „Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind."

  2. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: „Mitwirkung in akademischen Behörden

    § 15 a. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in eine akademische Behörde berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die akademische Behörde ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt."

    Artikel II Das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, wird wie folgt geändert:

    Der § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:

    „Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen."

    Artikel III Das Bundesgesetz über...

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