Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung ? Inneres)

400. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung ? Inneres) Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 1. Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

(3) Testverfahren: Methode, nach der ein Test im Sinne des § 3 durchzuführen ist. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, der klinische MMPI-2 Basisskalen-Test gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.

(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z.B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2 und 3).

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1. psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (§ 10 ff),
2. ärztliche Untersuchungen (§ 14 ff),
3. sportmotorische Tests (§ 16) oder
4. Kombinationen der angeführten Untersuchungen oder Tests.

(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.

Zuständigkeiten

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Der Psychologische Dienst der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden Psychologischer Dienst) sowie die Polizeiärzte haben als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Auswertung von Tests

§ 5. (1) Die Auswertung von Tests ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen.

(2) Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Pseudonymisierung der zu überprüfenden Personen gegenüber den an der Auswertung Beteiligten sicherzustellen. Dazu ist jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Kennzahl von der gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufenen Stelle zuzuweisen. Alle Tests und Aufgabeblätter sind mit dieser Kennzahl zu personalisieren.

Punktesystem

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass

1. jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und
2. eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.

(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der letzte Test im Rahmen der...

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