Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Bulgarien 3. März 1999

Estland 24. Jänner 2000

Liechtenstein 12. Juli 1999

Litauen 27. September 2000

Slowenien 29. Juli 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Liechtenstein Vorbehalt:

Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Erklärung:

Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen...

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