Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts-

  1. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.

Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 169/1999) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Albanien 4. April 2000

Costa Rica 14. April 1998

die ehemalige jugoslawische

   Republik Mazedonien 28. Juli 1999

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Erklärungen abgegeben:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie in Aussicht nimmt, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens auszuschließen.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses

Übereinkommens sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie verlangt, dass Ersuchen um Überstellung von verurteilten Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer

Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.

Einer weiteren Mitteilung des...

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