Multilaterale Vereinbarung M175 gemäß Abschnitt 1.5.1des ADR betreffend die Beförderung von Kohlendioxid in Flaschen bis höchstens 0,5 Litern

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005 Ausgegeben am 9. November 2005 Teil III

196. Multilaterale Vereinbarung M175 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von Kohlendioxid in Flaschen bis höchstens 0,5 Litern

196.

Multilaterale Vereinbarung M175

gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von Kohlendioxid in Flaschen bis höchstens 0,5 Litern

1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 0,5 Litern keinen anderen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, vorausgesetzt,
1.1 die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;
1.2 die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;
1.3 die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;
1.4 die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg;
1.5 jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift "UN 1013" versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.
2. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
3. Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Juni 2007. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

(Übersetzung)

Multilateral Agreement M175

under section 1.5.1 of ADR concerning the carriage of Carbon Dioxide in cylinders up to 500 ml

1. By derogation from the provisions of ADR UN 1013 CARBON DIOXIDE carried in cylinders with a capacity not exceeding 0,5 litres is not subject to other provisions of Annex A and B of ADR, provided
1.1 the provisions for construction and testing of cylinders are observed.
1.2 the cylinders are contained in outer packagings according the relevant requirements. The "General
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