Multilaterale Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

(Ãœbersetzung)Â Â

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  1. Abweichend von den Vorschriften des RID unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in Â

    Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert Â

    wird, nicht den für die Klasse 2 des RID enthaltenen Vorschriften: Â

      1.1. Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten. Â

      1.2. Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 Â

    für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ Â

    in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten. Â

      1.3. Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt. Â

      1.4. Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg. Â

      1.5. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese Â

    Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Â

    Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Â

  2. Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: Â

    „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3/2002).“ Â

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  3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den...

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