Verordnung der Bundesregierung, mit welcher der Bund bestimmte Tarifbegünstigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich zuordnet (Tarifverordnung 1991)

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,

BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen; soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von Berechtigungsmarken,

welche während eines Kalenderjahres zum Lösen von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:-

(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1

und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2

Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Gütern im...

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