Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

71. Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz) Das Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (Art. 90), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der zweite Satz des § 1 lautet:

Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

"Geschäftsanteile

§ 2a. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit...

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