Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Behandlung eines Vermögensweites des Sondervermögens ?Deutsche Umsiedlungs-Treuhand-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Niederlassung Innsbruck in Liquidation"

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Nach dem Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971 zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen ist ein Betrag von 1,525.000 Schilling zum Ausgleich eines bisher unberücksichtigt gebliebenen nicht liquidierten Guthabens des Sondervermögens der Republik Österreich (§ 7 Abs. 1 des 1. StVDG,

BGBl. Nr. 165/1956) „Deutsche Umsiedlungs-

Treuhand-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

Niederlassung Innsbruck in Liquidation", bestimmt.

§ 2. Für das im § 1 genannte Sondervermögen ist nach den Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952 in der derzeit geltenden Fassung eine öffentliche Verwaltung einzurichten und diesem der Betrag von 1,525.000 Schilling zuzuführen.

§ 3. Der öffentliche Verwalter hat beim Landesgericht Innsbruck zu GZ S 48/58 den Antrag auf Durchführung der Nachtragsverteilung des erst nach Aufhebung des Konkurses hervorgekommenen zur Konkursmasse des Sondervermögens gehörigen Betrages zu stellen.

§ 4. (1) Eine inzwischen allenfalls eingetretene Verjährung von Forderungen, die seinerzeit bei der Verteilung berücksichtigt worden sind, ist nicht zu...

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