Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1984 über die Gerichtskostenmarken (Gerichtskostenmarkenverordnung ? GKMV 1985)

Auf Grund des § 5 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes

(GGG), BGBl. Nr. 501/1984 und § 17 Z 1

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962,

BGBl. Nr. 288, wird verordnet:

Herstellung und Ausgabe der Gerichtskostenmarken

§ 1. (1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden in Werten von 1000 S, 500 S, 200 S, 100 S, 50 S,

40 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S, 2 S, 1 S und 10 g ausgegeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann Gerichtskostenmarken im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einziehen und neu auflegen.

Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken

§ 2. (1) Die Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken ist durch den Bundesminister für Justiz in der „Wiener Zeitung" kundzumachen.

Durch die Einziehung werden die Gerichtskostenmarken ungültig. Die ungültig gewordenen Gerichtskostenmarken können nur bei den Kostenmarkenverwaltern,

nicht aber bei den privaten Kostenmarkenverkäufern, gegen die neu ausgegebenen Gerichtskostenmarken umgetauscht werden.

Die Umtauschfrist ist in der Kundmachung in der

„Wiener Zeitung" bekanntzugeben. Nach Ablauf der Umtauschfrist ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen;

hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes hat die Einziehung und Umtauschfrist unverzüglich durch Anschlag im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.

(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein Rückkauf ist unzulässig.

(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der Vorsteher

(Präsident) des Gerichtes im Beisein des Rechnungsführers die Kostenmarkenrechnung an Hand der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) über die Verrechnung der Gerichtskostenmarken zu überprüfen und Unstimmigkeiten zu bereinigen. Diese Überprüfung ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes und vom Rechnungsführer in der Kostenmarkenrechnung zu bestätigen. Die umgetauschten Gerichtskostenmarken sind unverzüglich nach Vornahme der Überprüfung zu verbrennen. Über die Verbrennung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Wertstufen und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken anzuführen sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes,

dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben; sie dient als Beleg für die Kostenmarkenrechnung.

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