Bundesgesetz vom 19. Mai 1967, mit dem gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln getroffen werden (Kapitalberichtigungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Bei Erhöhung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften oder des Stammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Gesellschaftsmitteln sind die Vorschriften des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 2. (1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt die Hauptversammlung

(Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung

(Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist.

Für die einzelnen Aktiengattungen bedarf es des im § 149 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 vorgesehenen Beschlusses der Aktionäre der einzelnen Gattungen auch dann nicht, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.

(2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung

(Generalversammlung) beschlossen werden, der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluß (Rechnungsabschluß) vorliegt oder die über diesen beschlossen hat. Bei Aktiengesellschaften muß der Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen sein; ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk hindert jedoch dann nicht die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,

wenn dies im Prüfungsbericht (Abs. 5) ausdrücklich erklärt wird. Die Gewinnbeteiligung der neuen Anteilsrechte beginnt, falls nicht anders beschlossen wird, mit dem Beginn des Geschäftsjahres,

in dem die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen worden ist.

(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluß

(Rechnungsabschluß) ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gesetzliche Rücklage kann nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach der Umwandlung

übersteigt. Dies gilt sinngemäß für die Umwandlung der Umstellungsrücklage (§ 12

  1. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,

BGBl. Nr. 190/1954).

(4) Der der Kapitalerhöhung aus...

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