Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ? GeSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,

    Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.“

  2. § 1328 ABGB hat samt Überschrift zu lauten:

    „1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung

    § 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.“

    Artikel II

    Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

  3. § 26 Abs. 2 Satz 1 hat zu lauten:,,

    Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar um Unterstützung ersuchen.“

  4. § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,

    Jede Partei kann verlangen, daß außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, daß die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung mißbraucht werde.“

  5. In § 177 Abs. 3 wird das Wort ,,Sicherheitsorgane“ durch die Worte ,,den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

  6. § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 werden aufgehoben.

  7. Nach § 382a werden folgende Bestimmungen eingefügt:,,

    Schutz vor Gewalt in der Familie

    § 382b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

    wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

    (2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff,

    eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,

    soweit dem nicht schwerwiegende Interessen...

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