Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Namensrechtsänderungsgesetz ?-NamRÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 502/1993 und BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. Der § 93 hat zu lauten:

„§ 93. (1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§ 139 Abs. 2)."

2. Nach § 93 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„§ 93a. Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist."

3. Der § 139, dessen Überschrift unverändert bleibt, hat zu lauten:

„§ 139. (1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.

(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters."

4. Der § 162a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend."

5. Der § 162b hat zu lauten:

„§ 162b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten."

6. Im § 162c Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Geschlechtsname)"

7 Der § 162c Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend."

8. Der § 165 hat zu lauten:

„§ 165. Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter."

9. Die §§ 165a bis 165c werden aufgehoben.

10. Der § 183 hat zu lauten:

„§ 183. (1) Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend.

(2) Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 sowie 162a Abs. 2 bis 162d entsprechend."

11. Der § 183a wird aufgehoben.

Artikel II Änderungen des Ehegesetzes Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert:

Die §§ 63 bis 65 werden samt Überschriften aufgehoben.

Artikel m Änderung des Außerstreitgesetzes Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 150/1992 und BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

Der § 260 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

Artikel IV Änderungen des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 162/ 1987, BGBl. Nr. 162/1989 und BGBl. Nr. 350/1991, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine...

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