Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehüfen- und Hausangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Schauspielergesetz und das Aufenthaltsgesetz geändert werden (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   § 16 lautet:

    „§ 16. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen, deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder Behinderung oder vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, erschwert ist, bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch nicht berührt."

  2.   § 29 Abs. 2 lit. b lautet:

    ,,b) in zwei aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens zwei Fünftel,

    von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und"

  3.   Im § 45 a Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „oder" und folgende Z 4 eingefügt:

    „4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,"

  4.     Dem   § 45 a   Abs. 2   wird   folgender   Satz angefügt:

    „Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist."

  5.     Dem   § 45 a   Abs. 7   wird   folgender   Satz angefügt :

    „Das zuständige Arbeitsamt hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird."

  6.   Im § 53 wird im Abs. 4 der Ausdruck „§§ 27 a, 35 a und 45 a" durch den Ausdruck „§§ 27 a und 35 a" ersetzt und folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45 a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft."

    Artikel II Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes Das          Arbeitsverfassungsgesetz,          BGBl.

    Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1993, wird wie folgt geändert:

  7.   Dem §105 Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Arbeitnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Arbeitnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden."

  8.   In § 109 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Arbeitnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Arbeitnehmern besonders Bedacht nehmen."

  9. Nach § 171 Abs. 1 a wird folgender Abs. 1 b eingefügt:

    „(1 b) § 105 Abs. 3 Z 2 und § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft."

    Artikel III Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1993, wird wie folgt geändert:

  10. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn 1.  ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur   Erreichung   des   gemeinsamen   Gesellschaftszweckes oder 2.  ein   Gesellschafter   einer   Gesellschaft   mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

    Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen."

  11. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

    „16. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a)  die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet  hat,  ausgesprochen  hat oder b)  die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz  geeigneten  Arbeitnehmers, der   das   50. Lebensjahr  vollendet   hat, abgelehnt hat,

    es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist."

  12.   § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) Abs. 3 Z 4 ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt anzusehen, wenn   die   Beschäftigung   keine   Gefährdung  der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben."

  13.   § 34 Abs. 8 entfällt.

  14.   § 34 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    „(11) § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft."

  15.   Dem § 34 wird folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) §4 Abs. 3 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 1. August 1993 ereignen."

    Artikel IV

    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

    Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609; zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1993, wird wie folgt geändert:

  16.   § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

    㤠9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

    —  eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder

    —  sich   zum   Zwecke   beruflicher   Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder

    —  an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder

    —  von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

    —  auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen,    soweit   ihm    dies    nach    seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."

  17.   § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    㤠10. (1) Wenn der Arbeitslose

    —  sich   weigert,   eine   ihm   vom   Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen  oder  die  Annahme  einer  solchen Beschäftigung vereitelt, oder

    —  sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

    —  ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

    — auf Aufforderung durch das Arbeitsamt nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,

    verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT