Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 1 Abs. 2 werden die Punkte am Ende der lit. k und 1 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt:

    ,,m) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen."

  2.   § 12 a samt Überschrift lautet:

    „Bundeshöchstzahl

    § 12 a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

    (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern."

  3.   Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

  4.   § 32 lautet:

    „§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a für das Kalenderjahr 1993...

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