Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

    „15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (S 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers verletzt hat."

  2. § 14 d Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt 1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

  3. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und 3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden."

  4. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

  5. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und 2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde,

    innerhalb    von    drei    Tagen    dem    zuständigen Arbeitsamt zu melden."

  6. § 28 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „oder" am Ende der lit. b und folgende lit. c angefügt:

    ,,c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,"

  7. § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) § 4 Abs. 3 Z 15, § 14 d Abs. 1, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

  8. § 12 a samt Überschrift lautet: „Bundeshöchstzahl

    § 12 a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

    (2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT