Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1991, wird wie folgt geändert:

  1.    Dem   § 1   Abs. 2  wird   folgende   neue   lit. 1 angefügt:

    „1) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt."

  2.   Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen."

    2 a. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:

    „7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/ 1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung."

    2 b. Der bisherige Text des § 4 b erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn 1.  dem   Arbeitgeber   für   den   zu   besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder 2.  das   zuständige   Landesarbeitsamt   innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen."

  3.   § 14 a Abs. 1 lautet:

    „§ 14 a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war."

  4.   § 14 a Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber oder bei saisonell...

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