Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz ? KindRÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Überschrift zu den §§ 139 ff. wird vor dem § 139 folgende Überschrift eingefügt:

    „Name"

  2. Vor dem § 140 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Unterhalt"

  3. Vor dem § 144 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Obsorge"

  4. Die §§ 145 bis 145 b lauten:

    „§ 145. Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil,

    dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).

    Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.

    § 145 a. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

    § 145 b. Soweit in einem Teilbereich die Vermögensverwaltung,

    die Vertretung oder die Pflege und Erziehung keiner Person zusteht, der die Obsorge im übrigen zukommt, ist erforderlichenfalls ein Sachwalter zu bestellen.

    Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig und liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1

    erster Satz bei den Personen vor, denen bezüglich dieser Handlungen die Obsorge zukommt oder bis zu ihrem Tod zugekommen ist, so ist ebenfalls ein Sachwalter zu bestellen."

  5. Dem § 146 a wird unter Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:

    „die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig"

  6. Im § 148 Abs. 1 hat die Wortfolge „ , tunlich nach Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes und erforderlichenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde,"

    zu entfallen.

  7. In den §§ 151, 152, 153 und 175 hat jeweils das Wort „eheliches" („ehelichen") zu entfallen.

  8. Der § 163 a lautet:

    „§ 163 a. Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben,

    Gebrauch macht.

    Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat,

    wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird."

  9. Die §§ 163 b bis 164 b lauten:

    „§ 163 b. Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.

    § 163 c. Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-

    beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung,

    sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

    Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes,

    sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes der Beiwohnung enthalten.

    Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1

    entsprechend.

    § 163 d. Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.

    Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters des bereits mündigen Kindes bedarf dessen Zustimmung.

    § 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis Widerspruch erhoben wurde, bereits eine Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, das Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt.

    § 164 a. Die in den §§ 163 c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.

    § 164b. Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat,

    oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden."

  10. Der § 164 c wird wie folgt geändert:

    1. Der Abs. 1 Z 2 lautet:

      „2. dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das Kind;"

    2. Der Abs. 2 wird aufgehoben.

  11. Nach § 164 c wird folgender § 164 d eingefügt:

    „§ 164 d. Die in den §§ 163 c bis 164 c angeführten Rechtshandlungen können auch von den Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden."

  12. Im § 165 a Abs. 1 und 2 hat jeweils die Wortfolge

    „ , dessen Vaterschaft festgestellt ist" zu entfallen,

    im Abs. 1 überdies der Beistrich am Ende dieser Wortfolge.

  13. Die §§ 166 und 167 lauten:

    „§ 166. Die Obsorge für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten,

    soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.

    § 167. Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, daß ihnen beiden die Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

  14. Der bisherige § 167 erhält die Bezeichnung

    „§ 168". Der bisherige § 168 wird aufgehoben.

  15. Der § 170 wird aufgehoben.

  16. Der § 172 samt Überschrift lautet:

    „Erlöschen der Obsorge

    § 172. Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit."

  17. Die §§ 173 und 174, deren Überschrift unverändert bleibt, lauten:

    „§ 173. Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit des Kindes noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern,

    wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.

    Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung der Genannten, außer des Kindes, entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.

    Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.

    § 174. Das Gericht hat mit Zustimmung des minderjährigen Kindes auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters oder auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten reif erscheint.

    Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben. Die Anhörung entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte."

  18. Der § 176 samt Überschrift wird wie folgt...

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