Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz geändert wird (Personenstandsgesetz-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983,

in der Fassung der Personenstandsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 162, und des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 162/1989, wird geändert wie folgt:

  1. § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres von der Personenstandsbehörde aufzubewahren und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu

    übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde verbleiben, wenn sie nicht in demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren im Sinn der ÖNORMEN B 3800

    „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

    vom 1. März 1990 und B 3850 „Brandschutztüren"

    vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes aufbewahrt werden."

  2. Nach § 5 Abs. 4 wird eingefügt:

    „(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter Personen zu achten."

  3. § 7 lautet:

    „§ 7. (1) Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist

    § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

    (2) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1)

    und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4)

    wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1

    nicht berührt."

  4. § 57 lautet:

    „§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

    wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

  5. wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4,

    18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer...

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