Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die EWR-Psychologenverordnung geändert wird

317. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die EWR-Psychologenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2003, wird verordnet:

Die EWR-Psychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

"Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen."

2. § 2 lautet:

§2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
3. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychologengesetzes,
4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat."

3. § 3 Abs. 1 lautet:

"(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie,
3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
5. das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,
6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
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