Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird — hinsichtlich der §§ 2, 6 bis 8 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind 1. „Säuglinge"- Kinder unter 12 Monaten;

  1. „Kleinkinder"- Kinder zwischen ein und drei Jahren;

  2. „Säuglingsanfangsnahrung"- Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Verbrauchergruppe entsprechen;

  3. „Folgenahrung"- Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer sich nach und nach ändernden abwechslungsreichen Kost dieser Verbrauchergruppe darstellen; Folgenahrung ist auch für Kleinkinder geeignet.

    § 2. Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln — außer Säuglingsanfangsnahrung —, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten vier bis sechs Monate bestimmt sind, ist verboten.

    § 3. (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der  Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

    (2) Folgenahrung wird aus in den Anhängen definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

    (3) Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen I und II festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

    § 4. (1) Säuglingsanfangsnahrung muß den in Anhang I angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.

    (2) Folgenahrung muß den in Anhang II angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen.

    (3) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT