Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)

130. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 84 ? Tätigkeitsbereich? durch die Zeile ?§§ 84 und 84a ? Tätigkeitsbereich? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 4. Abschnitts des 3. Hauptstücks ?Weiterbildungen? durch die Bezeichnung ?Fort- und Weiterbildungen? ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 104b ? Weiterbildungsverordnung? die Zeile ?§ 104c ? Fortbildung? eingefügt.

4. § 2a Z 1 lautet:

?1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;?

5. In § 2a wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

?5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;?

6. In § 3 Abs. 4 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

?8a. Musiktherapiegesetz ? MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,?

6a. Dem § 3a werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

?(3) Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.

(4) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie

1. das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2
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