Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

    „1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.“

  2. Im § 5 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998

    nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.“

  3. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1999“ durch den Ausdruck „1. Oktober 1999“

    ersetzt.

  4. § 273 Abs. 4 wird aufgehoben.

  5. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:

    „Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1999

    § 279. (1) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

    (2) § 273 Abs. 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

    (3) Abweichend von § 27 Abs. 1 Z 3 haben die im § 3 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999

    geltenden Fassung genannten Personen, die ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, als Beitrag in den Jahren 2000 bis...

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