Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978, wird geändert wie folgt:

  1. a) § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

    „1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;"

    1. § 2 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;"

  2. § 4 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-,

    Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

    § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung;"

  3. a) § 6 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des. Geschäftsführers in das Handelsregister, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;"

    1. § 6 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten:

      „3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;"

    2. § 6 Abs. 3 Z. 6 hat zu lauten:

      „6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes."

  4. a) § 7 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,

    in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer von der Geschäftsführung enthöben worden oder als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;"

    1. Im § 7 Abs. 1 Z. 5 ist der Ausdruck „bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Personen"

      durch den Ausdruck „bei den im § 2

      Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Personen" zu ersetzen.

    2. § 7 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:

      „3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates,

      in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer von der Geschäftsführung enthoben worden oder als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;"

    3. § 7 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten:

      „6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt."

  5. a) Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „Die gemäß § 2 Pflichtversicherten" durch den Ausdruck

    „Die gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten"

    zu ersetzen.

    1. Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „Pflichtversicherte gemäß § 2" durch den Ausdruck

    „Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Albs. 1"

    zu ersetzen.

  6. Dem § 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

  7. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT