Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (27. Novelle zum GSVG)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert: Â
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Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Â
„Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.“ Â
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§ 25 Abs. 4 Z 1 lautet: Â
  „1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € Â
und in der Pensionsversicherung mindestens 1045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den Â
ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Â
Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle Â
des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung).
In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren Â
an die Stelle des Betrages von 1045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung Â
nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.“
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Im § 25a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist“ durch Â
den Ausdruck „Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,“ Â
ersetzt. Â
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§ 25a Abs. 4 lautet: Â
„(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung)
wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.“ Â
4a. § 25a Abs. 5 wird aufgehoben. Â
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Im § 33 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt. Â
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Im § 35 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt: Â
„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-
Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“ Â
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§ 83 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet: Â
„die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Â
Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie Â
  a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder Â
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  b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches...
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