Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung - GBVKVU)

120. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung - GBVKVU) Auf Grund des § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 499/2006, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen (gewinnberechtigte Krankenversicherungsverträge). Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.

§ 2. (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 81e Abs. 3 Z II.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen (Mindestbetrag). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.

(2) Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr den erforderlichen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.

§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:

+ Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 3 Z II.1. VAG)
+ Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG)
- Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG)
+ Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 3 Z II.3. VAG)
- Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 3 Z II.4. VAG)
- Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 3 Z II.5. VAG)
+ Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 3 Z II.6. VAG)
- Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 81e Abs. 3 Z
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT