Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
191. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2000) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung derRatifikationsurkunde: |
Armenien | 26. April 2002 |
Aserbaidschan | 15. April 2002 |
Bosnien und Herzegowina | 12. Juli 2002 |
Bulgarien | 4. November 2000 |
Liechtenstein | 8. Februar 2005 |
Malta | 5. Juni 2002 |
Serbien und Montenegro | 3. März 2004 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat Aserbaidschan folgende Erklärung abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan liegt bei).
Nach einer weiteren Mitteilung des...
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