Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Dezember 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Strobl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 158 Wolfgangsee Straße von km 40,90 bis km 45,86 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 14. September 1976, BGBl. Nr. 519, bestimmten —

Abschnitt „Weißenbach" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim...

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