Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 239/1975, 416/1975 und 294/1978 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Der Bundesminister für Bauten und Technik hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Bauten und Technik und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen."

  2. § 2 Abs. 1 lit. c ist zu ergänzen:

    „Sofern besondere Anschlußstellen für die Zu-

    und Abfahrt in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen B."

  3. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von Straßenteilen

    (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße hat der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktioneilen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3

    und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.

    (2) Werden durch eine Umlegung Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich, hat der Bundesminister für Bauten und Technik die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen. § 1 Abs. 3, letzter Satz,

    gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen

    (Rekultivierung).

    (3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1

    oder Abs. 2 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

    (4) Die Verordnungen nach Abs. 1 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

    bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten.

    (5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1

    sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine

    Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für Bauten und Technik zu übermitteln."

  4. § 6 hat zu lauten:

    „§ 6. Straßenforschung Für Zwecke der Forschung und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei,

    sind fünf vom Tausend der jährlichen für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer

    (Bundesgesetz BGBl. Nr. 597/1981 in seiner jeweils geltenden Fassung) zu verwenden. Die für diese Zwecke gebundenen Bundesmittel sind im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen sowie weiters für Zwecke der Dokumentation,

    Information und Publikation in allen Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei,

    zu verwenden. Für die Durchführung der Förderung der genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die Bestimmungen der §§ 11

    Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.

    Die Verfügung über diese Mittel obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik. Soweit sie für die angeführten Zwecke nicht verbraucht werden,

    sind sie für Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden Bundesstraßen (§ 7 a Abs. 4) zu verwenden."

  5. § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. Grundsätze

    (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

    (2) Der Bundesminister für Bauten und Technik erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen."

  6. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen:

    㤠7 a. Schutz der Nachbarn

    (1) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden,

    als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

    (2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.

    (3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1

    und Abs. 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.

    (4) Für Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr (Abs. 1 bis Abs. 3) auf bestehenden Bundesstraßen sind mindestens 1 vom Hundert der jährlichen für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer zu verwenden.

    Die Verfügung über diese Mittel obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik.

    Soweit sie für diese Zwecke nicht verbraucht werden,

    sind sie für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zu verwenden."

  7. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. Straßenbaulast

    (1) Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der Mineralölsteuer, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund

    (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden

    öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.

    (2) Die aus Verträgen nach den §§ 26, 27 und 28

    für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften,

    die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer

    (BGBl. Nr. 88/1950), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr. 67/1966)

    oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 597/1981

    in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden,

    sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß

    § 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden."

  8. § 9 hat zu lauten:

    „§ 9. Straßenbaulast in Ortsgebieten

    (1) In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der...

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