Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs

Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird verordnet:

§ 1. Die nachstehend angeführten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. Die Notariatsprüfung,

  2. die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

  3. die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,

  4. die Fachprüfung für Steuerberater,

  5. die Rechtsanwaltsprüfung,

  6. die Ziviltechnikerprüfung,

  7. die Prüfung für den Apothekerberuf,

  8. die Unternehmerprüfung,

  9. die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

    sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,

  10. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden,

    oder 11. die Richteramtsprüfung.

    § 2. Die nachstehend angeführte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des...

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