Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, betreffend Gleichstellung der Volksdeutschen mit den österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiete des Mutterschutzes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Soweit die Anwendung der Vorschriften

über den Schutz der werktätigen Mutter vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig ist, sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), den

österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Volksdeutsche Dienstnehmerinnen, die unter das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, fallen,

Anwendung, sofern diese Dienstnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

§ 2. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgesprochene Kündigung einer unter die Bestimmungen des § 1

  1. 1 fallenden Dienstnehmerin ist, sofern das Dienstverhältnis noch nicht beendet ist, rechtsunwirksam,

es sei denn, daß sich die Dienstnehmerin mit der Kündigung einverstanden erklärt.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:

Die...

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