Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. Dezember 1981 über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1981)

Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unterliegen bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

(2) Die Einfuhr und Durchfuhr von 1. verendeten Einhufern oder Klauentieren,

  1. verendetem Geflügel,

  2. Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die anläßlich der tierärztlichen Untersuchung als untauglich für den menschlichen. Genuß

    befunden wurden, und 4. Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder Eihäuten, ausgenommen für die Herstellung von Arzneimitteln,

    ist verboten. Dies gilt nicht für die in Z 1 und 2

    genannten zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten und während des Transportes verendeten Tiere, die vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden wurden.

    (3) Die in der Anlage 1 angeführten Sendungen unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle

    (kontrollpflichtige Sendungen). Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr einer veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedürfen oder sonstigen Beschränkungen nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, ist in der Anlage 1

    bestimmt.

    (4) Nicht kontrollpflichtig sind:

  3. Fleischwaren (zB Salami, Fleischkonserven und dergleichen), die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind,

    wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt,

  4. Fleisch (§ 11), das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm,

  5. Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt werden, bis zu 30 Stück und 4. Postsendungen in der Durchfuhr.

    § 2. (1) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen Bestimmungsort. Als Einfuhr gilt auch die Rücksendung einer vom Inland nach dem Ausland beförderten kontrollpflichtigen Sendung.

    (2) Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung auf dem Land- oder Wasserwege ohne Zwischenlagerung

    (Zwischeneinstallung) von einem im Ausland gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen Bestimmungsort.

    (3) Sind nach §§ 20 oder 21 Maßnahmen anzuordnen,

    ist der Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1

    jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus,

    Schlachthaus, Gewerbe- und Industriebetrieb,

    Frachtlager und ähnliches), an der diese Maßnahmen zu vollziehen sind.

    Veterinärbehördliche Zeugnisse

    § 3. (1) Ein veterinärbehördliches Ursprungszeugnis im Sinne dieser Verordnung ist ein Zeugnis,

    in dem der Herkunfts- und der Bestimmungsort einer Sendung, deren seuchenfreie Herkunft,

    der Wohnort des Versenders, ferner bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung, bei Gegenständen deren Menge und Bezeichnung von einem zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Tierarzt des Herkunftsstaates festgehalten ist.

    (2) Die seuchenfreie Herkunft im Sinne dieser Verordnung ist gegeben, wenn in der Herkunftsge-

    meinde der Sendung zur Zeit des Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.

    (3) Bei zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmtem geschlachteten Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner,

    Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue und dergleichen)

    und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft gegeben, wenn die Ware aus Gemeinden stammt, in denen während der letzten 40 Tage vor ihrer Versendung oder Einlagerung in einer Kühl- oder Gefrieranlage keine Geflügelpest geherrscht hat.

    § 4. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Verordnung ist ein von einem hiezu staatlich ermächtigten Tierarzt des Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis, in dem bescheinigt ist, daß jedes einzelne Tier der Sendung untersucht und keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden.

    (2) In dem Gesundheitszeugnis nach Abs. 1 ist

    überdies zu bescheinigen:

  6. bei Einhufern aus europäischen Staaten, ausgenommen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Türkei, daß

    1. in der Herkunftsgemeinde des Einhufers innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung dieses Zeugnisses keine anzeigepflichtige auf Einhufer übertragbare Krankheit geherrscht hat und b) der Einhufer innerhalb der letzten sechs Monate mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes auf ansteckende Blutarmut

    (Anaemia infectiosa equorum) und mittels der Komplementbindungsmethode auf Rotz (Malleus) untersucht wurde und diese Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben; die Untersuchungsergebnisse gemäß lit. b sind nicht erforderlich für Fohlen bei Fuß;

  7. bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten,

    aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder aus der Türkei, daß

    1. der Einhufer während der letzten drei Monate vor der Verladung oder — wenn das Tier jünger als drei Monate ist — seit seiner Geburt ununterbrochen im Herkunftsbestand gestanden ist,

    2. der Einhufer innerhalb der letzten sechs Monate mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes auf ansteckende Blutarmut

    (Anaemia infectiosa equorum) und mittels der Komplementbindungsmethode auf Rotz (Malleus) untersucht wurde und beide Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben und c) in der Herkunftsgemeinde und in deren Umkreis von zehn Kilometern Rotz (Malleus),

    Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum) während der letzten zwölf Monate, ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung

    (Meningo-encephalomyelitis enzootica equorum, Borna'sche Krankheit) während der letzten sechs Monate sowie andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten während der letzten 40 Tage vor der Verladung nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind.

    (3) Bei Fleisch von Klauentieren und Einhufern,

    das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist zu bescheinigen, daß das Fleisch von Tieren stammt,

    die vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht worden sind und das Fleisch tauglich befunden wurde. Bei aus Fleisch hergestellten Erzeugnissen ist überdies zu bescheinigen, daß

    diese zum menschlichen Genuß geeignet befunden worden sind.

    (4) Bei Fleisch von Schweinen ist zusätzlich zu dem Zeugnis gemäß Abs. 3 zu bescheinigen, daß es der amtlichen Trichinenschau unterzogen und frei von...

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