Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe geändert wird

77. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe geändert wird

Auf Grund der §§ 40, 45, 48 Abs. 1 Z 3 und 4 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 wird die Jahreszahl "2003" durch die Jahreszahl "2006" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck "Abschnitte 1 bis 3" durch den Ausdruck "Abschnitte 1 bis 5" und der Klammerausdruck "(Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003)" durch den Klammerausdruck "(Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006)" ersetzt.

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) § 22 Abs. 4 GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates "§ 95 Abs. 2" das Zitat "§ 87 Abs. 2" tritt."

4. Dem § 2 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

(6) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der GKV 2006 keine Ausnahmen zulassen darf.

(7) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt.

(8) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, außer...

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