Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes
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Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 sowie der Anlage 1 Z 12.15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2001, wird im Â
Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet: Â
Ausbildung Â
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung. Â
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten Â
  1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes Â
und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Â
Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Humanitären Völkerrechtes, Â
  2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Â
Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Â
Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Â
Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung, Â
  3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung Â
von Sanitätsmaterial, Â
  4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin Â
zu vermitteln. Â
§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1 bis 3 Â
zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Â
Semester abzuhalten. Â
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.
Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann im Inland oder im Ausland absolviert werden. Â
Zulassung zum Ausbildungslehrgang Â
§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang können Beamte der Verwendungsgruppe M BO 1, H 1 oder M Â
ZO 1 zugelassen werden, die Â
  1. ein für die Verwendung erforderliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, Â
  2. die Prüfung für den Apothekerberuf...
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