Bundesgesetz, mit dem das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Im Gesetzestitel entfallen die Worte „von Ausgliederungen betroffene“.

  2. Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

  3. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

  4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

  5. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

  6. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 1. 80% des Monatsbezuges zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14

    Tagen,

  7. 75% des Monatsbezuges zu zahlen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14

    Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach § 3 Abs. 1a zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956,

    BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.“

  8. § 5 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 5 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

    „Pensionsbemessung

    § 5a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind 1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94

    1. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder 2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979

    anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.

    (2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003

    geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des

    § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.“

  9. Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

  10. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

  11. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

  12. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

  13. § 13 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 1. 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

  14. 75% des Monatsentgelts zu zahlen, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14

    Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach § 12 Abs. 1a zustimmt. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18

    des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.“

  15. Im § 16 Abs. 1 wird das Wort „Monatsersten“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

  16. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Karenzierung“ das Wort „angebotenen“ eingefügt.

  17. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.“

  18. Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.“

  19. § 17 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 1. 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

  20. 75% des Monatsbezugs, der...

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