Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz), Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes und Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert wird (1. Budgetbegleitgesetz 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand

  1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

  2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

  3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

  4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

  5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

  6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

  7 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

  8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

  9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes 10 Änderung des Richterdienstgesetzes 11 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes 12 Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle 13 Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)

14 Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes 15 Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 207m wird folgender § 207n samt Überschriften eingefügt:

    „5a. Unterabschnitt Versetzung in den Ruhestand

    § 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

    Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

    (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam,

    das der Lehrer bestimmt.

    (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

    (4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“

  2. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213c samt Überschrift eingefügt:

    „Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

    § 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

    (2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit)

    hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

    § 213b. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

    (2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.

    Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

    § 213c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

    (2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

    (3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch 1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder 2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder 3. eine Suspendierung oder 4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder 5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

    (4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

    (5) Während einer Freistellung nach § 213b ist § 14 nicht anzuwenden.

    (6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

  3. Der bisherige § 213a erhält die Bezeichnung „§ 213d“.

  4. Im § 219 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:

    „(5b) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und 3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“

  5. Dem § 278 wird folgender Abs. 29 angefügt:

    „(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift, § 219 Abs. 5b und die Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998

    in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2003

    außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

  6. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. a bis e lautet:

    „a) im Bundeskanzleramt der Sektion I (Präsidium),

    der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),

    der Sektion V (Verfassungsdienst),

    1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

      der Sektion II (Politische Sektion),

      der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Angelegenheiten),

      der Sektion VI (Administrative Sektion),

    2. im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Präsidialsektion,

      der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

      der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Tourismus),

      der Sektion V (Bundeshochbau),

      der Sektion X (Wirtschaftspolitik),

    3. im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Präsidialsektion,

      der Sektion II (Sozialversicherung),

      der Sektion III (Beschäftigungspolitik),

    4. im Bundesministerium für Finanzen der Sektion I (Präsidialsektion),

      der Sektion II (Budgetsektion),

      der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),

      der Sektion IV (Steuersektion),

      der Sektion V (Kreditsektion),

      der Sektion VII (Zentrale Personalkoordination),“

  7. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. f entfällt.

  8. In der Anlage 1 Z 1.2.5 werden die lit. i bis m durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Präsidialsektion,

    der Sektion I (Recht),

    der Sektion II (Landwirtschaft),

    der Sektion VI (Marktordnung),

    1. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Präsidialsektion,

      der Sektion V (Familienangelegenheiten),

    2. im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Präsidialsektion (Wissenschaft),

      der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),

      der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),

      der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),“

  9. Anlage 1 Z 1.2.6 lautet:

    „1.2.6. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

    des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.“

  10. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. a bis e lautet:

    „a) im Bundeskanzleramt der Sektion II (Kunstangelegenheiten),

    der Sektion III (Bundespressedienst),

    der Sektion VI (Lebensmittelangelegenheiten, Veterinärverwaltung, Strahlenschutz, Gentechnik und Toxikologie),

    der Sektion VII (Frauenangelegenheiten, Konsumentenschutz),

    1. im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT