Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Anwendungsgebiet Â

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Â

  1. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache), Â

  2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und Â

  3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache). Â

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Â

Männer gleichermaßen. Â

Allgemeine Bestimmungen Â

§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge an der Â

Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten und vom Bundesminister für Â

Finanzen nachweislich auszuschreiben. Â

(2) Für diese Ausbildungslehrgänge sind pädagogisch und fachlich befähigte Bedienstete aus dem Â

Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen. Die Bestellung der Vortragenden Â

  1. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle. Â

    (3) Eine Heranziehung anderer Vortragender bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle. Â

    (4) Bei der Ausbildung ist darauf zu achten, dass Â

      1. der Lehrstoff den rechtlichen Vorgaben sowie den dienstlichen Anforderungen entsprechend Â

    angepasst ist;Â Â

    Â Â 2. der Unterricht anschaulich, praxis- und gegenwartsbezogen gestaltet ist;Â Â

      3. die Teilnehmer zu Selbstständigkeit und Mitarbeit angehalten werden. Â

    (5) Die Vortragenden bzw. Trainer haben laufend die Erreichung der Lernziele der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Wiederholungen festzustellen. Â

    (6) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von Â

    dieser Bestimmung darf aus zwingenden organisatorischen Gründen, nur nach Rücksprache mit der Zentralstelle,

    abgegangen werden. Â

    (7) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten Â

    Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände. Â

    (8) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben Â

    der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen. Â

    (9) Die im Folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, E 2a, EÂ Â

    2b, E 2c und VB/S gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W Â

    1 und W 2, W3 und SV/c. Â

    § 3. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen. Â

    (2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden bzw. Trainer zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Â

    Einhaltung zu überwachen. Â

    Â Â Â Â

    § 4. (1) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht Â

    anderes bestimmt ist, unzulässig. Â

    (2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn Â

    das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen. Â

    (3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er stattdessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe,

    so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Â

    Lehrgangsbesuches festzusetzen. Â

    (4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Â

    Ausbildungsstufe des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Â

    Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen. Â

    (5) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

    Zulassung Â

    § 5. (1) Zollwachebedienstete sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Â

    Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen. Â

    (2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen. Â

    (3) Die persönliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Â

    Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe Â

    von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Â

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung Â

    einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen Â

    sind. Â

    § 6. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche Â

    oder fachliche Eignung nicht mehr...

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