Bundesgesetz vom 9. Juli 1969, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1955 abgeändert wird (Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl.

Nr. 140, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 178/1956 und BGBl. Nr. 225/1962 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 175/1964 wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 hat die Z. 2 zu entfallen und die bisherige Z. 3 die Bezeichnung Z. 2 zu erhalten.

  2. § 3 hat zu lauten:

    㤠3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung.

    Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  3. Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1000 S nicht übersteigt,

  4. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.

    Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeh-

    lich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,

  5. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund bestehender Gütergemeinschaft das Grundstück ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben,

  6. der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,

  7. der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen Vermögens,

  8. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke, soweit gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Ersatzgrundstücken für Grundstücke, über deren Veräußerung im Zuge eines laufenden oder von der zuständigen Behörde nachweislich angedrohten Enteignungsverfahrens eine gütliche Übereinkunft abgeschlossen und beurkundet wird. Die Ausnahme von der Besteuerung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerb der Ersatzgrundstücke innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung beziehungsweise der Beurkundung der gütlichen Übereinkunft, erfolgt,

  9. der Erwerb von Ersatzgrundstücken für Grundstücke, bei denen wegen außergewöhnlicher Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden die bisherige Verwendungsart durch behördliche Maßnahmen untersagt ist, soweit innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensfalles diese Grundstücke entgeltlich veräußert werden oder wegen des eingetretenen Schadensfalles nicht...

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