Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Bewertungsgesetz 1955

Artikel I Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972,

17/1975 und 318/1976 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß

    SS 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z. 1 durchzuführen."

  2. § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5000 S oder um mehr als 100000S,"

  3. Dem § 30 werden folgende Abs. 9 bis 12

    angefügt:

    „(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen,

    wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 v. H. des Umsatzes dieses Gesamtbetriebes beträgt.

    (10) Ãœbersteigt der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse 25 v. H. des in Abs. 9 genannten Umsatzes, so ist hinsichtlich des Gesamtbetriebes ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

    (11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10

    genannten Ausmaße sind die Umsätze des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.

    (12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß

    § 40 zu berücksichtigen."

  4. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören."

  5. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

    „ § 31 a.

    Pächteranteil

    (1) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil festzustellen. Hiebei richtet sich der Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40. Für die Feststellung der Anteile ist bei überwiegender Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen der Pächteranteil mit 15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit 30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei die Rundungsbestimmungen des § 25 nicht anzuwenden sind. Liegt weder eine Acker- noch eine Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung an dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40.

    (2) Für die Feststellungen der Anteile im Sinne des Abs. 1 sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend,

    die für die gepachteten Flächen in der letztgültigen Einheitswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.

    (3) Pächteranteile unter 20000 S für den einzelnen Pächter sind nicht festzustellen.

    (4) Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers ist, soweit hierüber nicht gemäß

    Abs. 1 abgesprochen wurde, ein Pächteranteil auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Feststellung bei einzelnen Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag von insgesamt 20000 S überschritten wird.

    (5) Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1

    erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt,

    weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt,

    der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a keine Anwendung.

    (6) Andern sich die Voraussetzungen für die Feststellung der Pächteranteile gemäß Abs. 1

    und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten auch für Feststellungen gemäß Abs. 4.

    (7) Ist eine gemäß Abs. 1 zu treffende Feststellung für eine Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder nachträglichen Erlassung des Bescheides über die erstgenannte Feststellung der Bescheid über die letztgenannte Feststellung durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festgestellt und wird auf einen späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Abs. 1

    getroffen, die für die Feststellung gemäß Abs. 4

    von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren Stichtag ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festzustellen.

    (8) Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis.

    Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß

    Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden

    über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101

    Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBL Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4

    auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind."

  6. § 32 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

    „Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße,

    gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist."

  7. § 32 Abs. 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten:

    „1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit,

    Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,

    Wasserverhältnisse);

  8. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

    a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln;

    Verhältnisse des Arbeitsmarktes),

    b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),

    c) Betriebsgröße."

  9. § 33 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

    „Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1

    und 3 genannten Unterarten des land- und forst-

    wirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 30000 S Bestandteil des Vergleichswertes

    (S 39)."

  10. § 33 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften

    über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 30000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54

    Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen zuzurechnen."

  11. § 34 hat zu lauten:"

    § 34.

    Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe,

    Betriebszahl

    (1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen,

    der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder...

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