Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 ? FrÄG 2011) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

    Artikel 2 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

    Artikel 3 Änderung des Asylgesetzes 2005

    Artikel 4 Änderung des Grundversorgungsgesetzes ? Bund 2005

    Artikel 5 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

    Artikel 1

    Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

    Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu §§ 9 und 10:

    ?§ 9. Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
    § 10. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts?
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 14a. Modul 1 der Integrationsvereinbarung
    § 14b. Modul 2 der Integrationsvereinbarung?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

    ?§ 15. Kostenbeteiligung?
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

    ?§ 18. Integrationsbeirat?
  6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 21a. Nachweis von Deutschkenntnissen?
  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

    ?§ 27. Niederlassungsrecht von Familienangehörigen?
  8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:

    ?§ 38. Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr?
  9. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 41 bis 44:

    ?§ 41. Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte?
    § 41a. Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus?
    § 42. Aufenthaltstitel ?Blaue Karte EU?
    § 43. ?Niederlassungsbewilligung?
    § 44. ?Niederlassungsbewilligung ? ausgenommen Erwerbstätigkeit??
  10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles:

    ?3. Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen?
  11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 50 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 50a. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ?Blaue Karte EU? eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige?
  12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles:

    ?4. Hauptstück: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht?
  13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 51:

    ?§ 51. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate?
  14. In den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 5, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1, 7 und 11, 23 Abs. 1, 30 Abs. 3, 30a, 40 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 7 sowie in den Überschriften der §§ 9 und 10 wird jeweils das Wort ?gemeinschaftsrechtlichen? durch das Wort ?unionsrechtlichen? ersetzt.

  15. In den §§ 2 Abs. 1 Z 14, 21 Abs. 2 Z 1 und § 57 wird jeweils das Wort ?gemeinschaftsrechtliches? durch das Wort ?unionsrechtliches? ersetzt.

  16. In § 2 Abs. 1 Z 15 und 18 wird jeweils die Wortfolge ?eines Aufenthaltsverbotes? durch die Wortfolge ?einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes? und die Wortfolge ?oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel? durch die Wortfolge ? , der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel? ersetzt.

  17. In den §§ 6 und 38 Abs. 3 und in der Überschrift des § 38 wird jeweils das Wort ?gemeinschaftsrechtlicher? durch das Wort ?unionsrechtlicher? ersetzt.

  18. § 8 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

    1. Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte?, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 12d oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
    2. Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus?, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
    3. Aufenthaltstitel ?Blaue Karte EU?, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
    4. ?Niederlassungsbewilligung?, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
    5. ?Niederlassungsbewilligung ? ausgenommen Erwerbstätigkeit?, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
    6. ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger?, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
    7. Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    8. Aufenthaltstitel ?Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;
    9. Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    10. ?Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).?
  19. In § 8 entfällt der bisherige Abs. 2 und erhalten die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen ?(2)?, ?(3)? und ?(4)?.

  20. In § 8 Abs. 3 (neu) wird das Zitat ?Abs. 1 Z 5? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 10? ersetzt.

  21. In den §§ 9 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1, 53a Abs. 4, 54 Abs. 1, 4 und 7, 54a Abs. 1 und § 55 Abs. 2 wird jeweils das Wort ?gemeinschaftsrechtlich? durch das Wort ?unionsrechtlich? ersetzt.

  22. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge ?anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung? durch die Wortfolge ?oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich? ersetzt.

  23. In den §§ 10 Abs. 3 Z 6, 53 Abs. 1 und § 53a Abs. 1 wird jeweils das Wort ?gemeinschaftsrechtliche? durch das Wort ?unionsrechtliche? ersetzt.

  24. In § 10 Abs. 3 Z 7 wird das Zitat ?§ 8 Abs. 4? durch das Zitat ?§ 8 Abs. 3? ersetzt.

  25. In § 10 Abs. 3 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

    ?8. dem Fremden eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 ausgestellt wird.?
  26. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

    ?1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
    2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;?
  27. In den §§ 11 Abs. 1 Z 5 und 21 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge ?sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen? durch die Wortfolge ?visumfreien oder visumpflichtigen? ersetzt.

  28. § 11 Abs. 2 Z 6 lautet:

    ?6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.?
  29. In § 11 Abs. 3 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

    ?9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.?
  30. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?einer Niederlassungsbewilligung? durch die Wortfolge ?eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3? ersetzt.

  31. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?die beantragte Niederlassungsbewilligung? durch die Wortfolge ?der beantragte Aufenthaltstitel? ersetzt.

  32. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge ?einer der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung? durch die Wortfolge ?eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels? ersetzt.

  33. In § 12 Abs. 3 und 8 wird jeweils die Wortfolge ?der Niederlassungsbewilligung? durch die Wortfolge ?des Aufenthaltstitels? ersetzt.

  34. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge ?eine solche? durch die Wortfolge ?ein solcher? ersetzt.

  35. In § 12 Abs. 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge ?einer Niederlassungsbewilligung? durch die Wortfolge ?eines Aufenthaltstitels? ersetzt.

  36. In § 12 Abs. 4 und 7 wird jeweils das Zitat ?§ 46 Abs. 4? durch das Zitat ?§ 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4? ersetzt.

  37. In § 12 Abs. 8 wird das Wort ?Niederlassungsbewilligungen? durch das Wort ?Aufenthaltstitel? und das Wort ?Sichtvermerksfreiheit? durch das Wort ?Visumfreiheit? ersetzt.

  38. § 13 Abs. 1 bis 5 lautet:

    ?(1) Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).

    (2) In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Aufenthaltstitel festzulegen, die

    1. Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2,
    2. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4,
    3. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger” sind und eine Zweckänderung auf eine ?Niederlassungsbewilligung” anstreben (§ 47 Abs. 4 und § 56 Abs. 3),
    4. Drittstaatsangehörigen und deren
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